Was Unternehmen jetzt wissen und umsetzen müssen
Das PFAS-Verbot der Europäischen Union bringt weitreichende Änderungen für den betrieblichen Brandschutz. Besonders betroffen sind Schaum-Feuerlöscher und Löschanlagen, die fluorhaltige Stoffe wie PFOA (Perfluoroctansäure) enthalten. Für Unternehmen, Hausverwaltungen und Betreiber von Industrieanlagen bedeutet das: Bestände prüfen, Fristen kennen und rechtzeitig umrüsten.
Die Brandschutzprofi GmbH erklärt, welche gesetzlichen Vorgaben gelten, welche Fristen einzuhalten sind und wie Sie Ihre Brandschutzausrüstung sicher und normkonform anpassen.
Was Unternehmen jetzt wissen und umsetzen müssen
Warum werden fluorhaltige Löschmittel verboten?
Fluorhaltige Stoffe – sogenannte Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) – sind chemisch extrem stabil. Genau diese Eigenschaft macht sie im Brandschutz wirksam, aber gleichzeitig problematisch für Umwelt und Gesundheit.
Zu den besonders relevanten Stoffen zählen:
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PFOA (Perfluoroctansäure)
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PFOS (Perfluoroctansulfonsäure)
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TFA (Trifluoressigsäure)
Diese Stoffe sind nicht biologisch abbaubar, können sich in Boden und Grundwasser anreichern und stehen im Verdacht, gesundheitsschädlich zu sein.
Daher hat die EU im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1021 die Verwendung stark eingeschränkt.
Welche Fristen gelten für PFOA-haltige Feuerlöscher?
Die wichtigsten Eckpunkte:
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Verwendung von PFOA-haltigem Feuerlöschschaum in bestehenden mobilen oder ortsfesten Systemen ist nur noch bis 4. Juli 2025 zulässig (mit Einschränkungen).
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Bis 10. Oktober 2026 ist eine Nutzung nur dann erlaubt, wenn eine vollständige Rückhaltung freigesetzter Stoffe sichergestellt ist.
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Ab 1. Januar 2023 dürfen solche Systeme ausschließlich an Standorten betrieben werden, an denen alle Freisetzungen aufgefangen werden können.
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Bestände von mehr als 50 kg müssen behördlich gemeldet werden.
Wichtig:
PFOA-haltiger Löschschaum darf nicht für Schulungen oder Tests verwendet werden – außer, alle freigesetzten Stoffe werden vollständig aufgefangen.
Was bedeutet das konkret für Unternehmen?
Besonders betroffen sind Anlagen zur Bekämpfung von Brandklasse-B-Bränden (Flüssigbrennstoffe) – also z. B.:
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Tankstellen
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Chemiebetriebe
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Industriebetriebe mit hoher Brandlast
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Werkstätten
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Lagerhallen mit brennbaren Flüssigkeiten
Unternehmen müssen jetzt:
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Prüfen, ob fluorhaltige Löschmittel im Einsatz sind
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Bestände erfassen und dokumentieren
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Fristen einhalten
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Umrüstung oder Ersatz planen
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Entsorgung gesetzeskonform durchführen
Wer hier zu spät handelt, riskiert nicht nur Verwaltungsstrafen, sondern auch Haftungsfragen im Schadensfall.
Reinigung und Entsorgung: PFOA ist Sondermüll
Nach dem Einsatz oder bei der Außerbetriebnahme müssen PFOA-haltige Löschmittel:
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als Sondermüll entsorgt werden
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von einem zugelassenen Entsorgungsunternehmen behandelt werden
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dokumentiert und nachweislich entsorgt werden
Auch kontaminierte Flächen müssen fachgerecht gereinigt werden. Die entsprechenden Nachweise sind aufzubewahren und bei Bedarf den Behörden vorzulegen.
Umrüstung von fluorhaltigen Feuerlöschern und Löschanlagen
Nicht jedes System muss vollständig ersetzt werden. In manchen Fällen ist:
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ein Austausch der Löschmittelkartusche möglich
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eine Systemumstellung auf fluorfreie Schaumlöschmittel realisierbar
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oder eine vollständige Modernisierung notwendig
Entscheidend sind:
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Bauart des Systems
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Herstellerangaben
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Einsatzbereich
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behördliche Auflagen
Wichtig: Die neue Lösung muss weiterhin die erforderliche Löschwirkung gemäß geltenden Normen gewährleisten.
